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Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren zu können (vgl. § 194 Abs. 1 BGB).

Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich danach, ob eine ensprechende Anspruchsgrundlage vertraglicher bzw. gesetzlicher Art vorhanden ist.

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